Altersteilzeit

Krankenversicherung
Für die Dauer der Altersteilzeitarbeit besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V . Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im gesamten Bundesgebiet 50.850,00 EUR; für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, 45.900,00 EUR) krankenversicherungsfrei sind und deren Arbeitsentgelt auf Grund der Altersteilzeitarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, unterliegen von dem Tag an, von dem an die Altersteilzeitarbeit beginnt, der Krankenversicherungspflicht . Dies gilt sowohl bei kontinuierlicher als auch bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeitarbeit.

Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nicht mehr die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt. Diese Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Außerdem müssen sie in diesem Fünfjahreszeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sein.


Pflegeversicherung
Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wird nicht dadurch berührt, dass ein bislang krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeit leistet. Handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der vor Beginn der Altersteilzeitarbeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert war und nunmehr infolge der Altersteilzeitarbeit krankenversicherungspflichtig wird, ändert sich lediglich die Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, d.h., die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, die sich bisher aus der freiwilligen Krankenversicherung ableitete, basiert jetzt auf der eingetretenen Krankenversicherungspflicht.

Sofern ein bisher freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer allerdings von der sozialen Pflegeversicherung befreit ist, endet diese Befreiung mit dem Eintritt von Krankenversicherungspflicht. Von diesem Zeitpunkt an besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wegen der eingetretenen Krankenversicherungspflicht.

Eine Befreiung von der Pflegeversicherung auf Grund eines "Alt" - Pflegeversicherungsvertrags wird durch den Eintritt von Krankenversicherungspflicht infolge der Altersteilzeitarbeit nicht berührt.

Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei, bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung krankenversichert und damit auch privat pflegeversichert sind und nunmehr im Rahmen der Altersteilzeitarbeit krankenversicherungspflichtig werden, tritt ebenfalls Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein.


Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von altersteilzeitarbeitenden Arbeitnehmern keine Besonderheiten. Für die Dauer der vereinbarten Altersteilzeitarbeit besteht grundsätzlich Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Beitragssatz und Beitragstragung
In der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten die für die jeweiligen Sozialversicherungszweige maßgeblichen Beitragssätze. In der sog. Arbeitsphase gilt in der Krankenversicherung der sog. allgemeine Beitragssatz.

Die auf das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beiträge sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Liegt der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in Sachsen, beläuft sich der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung für den Arbeitnehmer auf 1,475 % und für den Arbeitgeber auf 0,475 % des Arbeitsentgelts. Ist der Arbeitnehmer kinderlos, hat er ab 01.01.2005 den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zu tragen.

Seit dem 01.07.2005 hat der Arbeitnehmer allein die Beiträge aus dem zusätzlichen Beitragssatz (0,9 %) in der Krankenversicherung zu übernehmen.

Die Bemessung des Beitragszuschusses für privat versicherte Arbeitnehmer, richtet sich nach § 257 SGB V. Bei der Berechnung des Zuschusses sind für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, neun Zehntel des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung anzuwenden.

Die Beiträge zur Krankenversicherung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen. Für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, die privat versichert sind, hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich unter Anwendung des auf neun Zehntel reduzierten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen zum 01.01. des Vorjahres und der bei Krankenversicherungspflicht zu Grunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.

Die Regelungen zur Gleitzone finden bei Altersteilzeitarbeit keine Anwendung.

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