Mehrfachbeschäftigung

Beitragszahlung bei Mehrfachbeschäftigung (ausgenommen sind Minijobs)

Üben Sie als Arbeitnehmer in einem Zeitraum zwei oder mehr versicherungspflichtige Beschäftigungen aus, so sind aus jeder einzelnen Beschäftigung Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Grundsätzlich wird bei der Beitragsberechnung nur das Entgelt aus allen Beschäftigungsverhältnissen zusammen bis zur Beitragsbemessungsgrenze* berücksichtigt. Das kann dazu führen, dass Ihre einzelnen Arbeitgeber jeweils nur aus einem verminderten Entgelt (anteilige Beitragsbemessungsgrenze*) Beiträge berechnen müssen.

Da die Arbeitgeber jedoch nicht zeitnah prüfen können wie hoch der ggf. verminderte Beitrag sein müsste, kann es dadurch zu Beitragsüberzahlungen kommen. In diesen Fällen können Sie als Arbeitnehmer oder der/die Arbeitgeber die Erstattung der überzahlten Beiträge beantragen.

Dazu reichen Sie oder Ihre Arbeitgeber einen formlosen schriftlichen Antrag ein und die Kopien aller der den Zeitraum betreffenden monatlichen Gehaltsabrechnungen. Ein günstiger Zeitpunkt dafür ist der Jahreswechsel für das  abgelaufene Kalenderjahr. Endet eine Mehrfachbeschäftigung (Wegfall der Nebenbeschäftigung/en), können Sie sich aber auch sofort mit uns in Verbindung setzen.

Wir berechnen dann die tatsächlich beitragspflichtigen Entgelte und erstatten Ihnen ggf. die überzahlten Beiträge.

*Beitragsbemessungsgrenze = Einkommen aus dem höchstens Beiträge berechnet werden; Einnahmen oberhalb dieser Grenze sind beitragsfrei; Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung 3.825,00 EUR und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 5.600,00 EUR (West) und 4.800,00 EUR (Ost)

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Wir beraten Sie gern ausführlich und individuell. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihren Kundenbetreuer aus dem Bereich Versicherung & Beiträge der BKK.

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