Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für Rentner

Krankenversicherung

Die Pflichtversicherung der Rentner
Für den Krankenversicherungsbeitrag der pflichtversicherten Rentner gilt der bundeseinheitliche Beitragssatz in Höhe von 15,5 %, der durch den Gesetzgeber festgesetzt wird. 

Als Rentner haben Sie, mit Ausnahme des Krankengelds, Anspruch auf die gleichen Leistungen wie alle Mitglieder und sind automatisch pflegeversichert.

Sind Sie am Ende Ihres Berufslebens Mitglied der BKK, bleiben Sie auch als Rentenantragsteller bzw. als Rentner bei uns versichert. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Zeiten der Familienversicherung werden angerechnet. Bei Hinterbliebenen genügt es, wenn der Verstorbene diese Voraussetzungen erfüllt.

Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich nach der Höhe Ihrer Rente. Sie müssen jedoch nur die Hälfte dieses Beitrages aufbringen (zzgl. 0,9 % Sonderbeitrag), die andere Hälfte erhalten Sie von der Rentenversicherung. Verfügen Sie zusätzlich zu Ihrer Rente noch über rentenähnliche Einnahmen, wie z. B. Betriebs- oder Zusatzrenten oder Einkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit, müssen Sie hiervon ebenfalls Beiträge zahlen. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Bezüge insgesamt einen Betrag von 131,25 EUR übersteigen. Ausländische Renten sind ebenfalls beitragspflichtig. Die Beiträge werden dann maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.825,00 EUR berechnet.


Die freiwillige Versicherung der Rentner
Wenn Sie die notwendige Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen, können Sie sich bei uns freiwillig versichern. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie unmittelbar vor dem Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft mindestens 12 Monate oder in den letzen fünf Jahren mindestens 24 Monate in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Besteht zum Zeitpunkt des Rentenantrags keine gesetzliche Versicherung, z.B. wenn Sie privat krankenversichert sind, können Sie im Allgemeinen nicht mehr freiwilliges Mitglied werden.

Auf Antrag erhalten Sie einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger. Als freiwillig versicherter Rentner müssen Sie jedoch auch von Einnahmen Beiträge zahlen, die Sie zusätzlich zur Rente erhalten, z.B. Kapitalerträge oder Mieteinnahmen. Die Beiträge für freiwillig versicherte Rentner werden für Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen nach dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % berechnet. Weitere Einnahmen werden dagegen mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,9 %, ausländische Renten mit 8,2 % berechnet.


Pflegeversicherung
Egal, ob Sie in der Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind, es besteht für Sie eine Pflege-Pflichtversicherung. Hierbei ist der Beitragssatz gesetzlich vorgeschrieben. Er beträgt zurzeit 1,95 % bzw. 2,2 % für Kinderlose. Bei selbst beihilfeberechtigten Mitgliedern beträgt der Beitragssatz 0,975 % bzw. 1,225 % für Kinderlose.


Rente und Nebenbeschäftigung
Erhalten Sie ab dem 65. Lebensjahr Ihre Altersrente, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.

Versicherte, die bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben, können - solange die Erwerbsminderung weiter besteht - neben der Rente im bestimmten Umfang arbeiten und hinzuverdienen, ohne die Höhe der Rente zu gefährden. Es sind dann aber unterschiedliche und meist individuelle Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, über die Sie Ihr Rentenversicherungsträger gerne informiert.


Rentenantrag
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag gezahlt. Um Ihren Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie daher unbedingt einen Antrag stellen. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen möchten, benutzen Sie bitte den dafür vorgesehenen Antragsvordruck.

Beim Ausfüllen der Antragsformulare sind Ihnen die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der Rentenversicherungsträger gerne behilflich. Selbstverständlich können Sie den Antrag auch direkt beim Rentenversicherungsträger stellen.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Rentenversicherungsträger.


Haben Sie noch Fragen? 
Bei Fragen rund um Ihre Rente stehen Ihnen auch die Berater der Rentenversicherungsträger zur Verfügung. Dort erhalten Sie auch Informationen, wo Ihre nächste Beratungsstelle finden.

Sofern Sie Fragen zu Ihrem Beitrag haben können Sie sich gern direkt an Ihren Kundenbetreuer aus dem Bereich Versicherung & Beiträge im Arbeitgeberservice wenden.

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