Wehr- oder Zivildienst
Ihre Krankenversicherung besteht während eines Wehrdienstes (bzw. einer Wehrübung) oder eines Zivildienstes weiter. Ihre Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung ruhen, da Sie einen Anspruch auf Freie Heilfürsorge beim Bund haben. Ihre Krankenversichertenkarte der BKK dürfen Sie während Ihres Wehr-/Zivildienstes nicht verwenden.
Der Versicherungsschutz für Ihre mitversicherten Familienangehörigen besteht in vollem Umfang weiter, die Krankenversichertenkarten der BKK gelten hier wie gewohnt.
Folgendes ist zu beachten:
- Falls Ihr Beschäftigungsverhältnis während Ihres Wehr-/Zivildienstes fortbesteht, legen Sie Ihren Einberufungsbescheid bitte unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vor.
- Sollte Ihr Beschäftigungsverhältnis zum Beginn Ihres Wehr-/Zivildienstes enden, informieren Sie uns bitte rechtzeitig über den Beginn Ihres Wehr-/Zivildienstes.
- Sind Sie arbeitslos gemeldet, legen Sie den Einrufungsbescheid bitte unverzüglich der Agentur für Arbeit vor. Die Agentur für Arbeit hat den Beginn des Wehr-/Zivildienstes der Krankenkasse zu melden.
- Sind Sie freiwilliges Mitglied teilen Sie uns bitte selbst den Beginn Ihres Wehr-/Zivildienstes mit.
Bitte informieren Sie uns in jedem Fall rechtzeitig über die Beendigung Ihres Wehr-/Zivildienstes, damit nahtlos Ihr Versicherungsschutz sichergestellt wird.
Noch Fragen?
Wir beraten Sie gern ausführlich und individuell. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihren Kundenbetreuer aus dem Bereich Versicherung & Beiträge der BKK.