Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege

In manchen Fällen können pflegebedürftige Personen zwar in ihrer eigenen Wohnung leben, eine fachgerechte Pflege ist aber nicht möglich, weil z. B. auch nachts eine ständige Betreuung nötig ist. Die BKK-Pflegekasse bezahlt dann eine entsprechende teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege einschließlich der notwendigen medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung und der Transportkosten.

Die Höchstbeträge hierfür liegen zurzeit in Pflegestufe I bei 450,00 EUR, in Stufe II bei 1.100,00 EUR und in Stufe III bei 1.550,00 EUR.

Zusätzlich kann für die pflegebedürftige Person Pflegesachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Der Wert beider Leistungen zusammen darf höchstens 150% der Höchstbeträge für Pflegegeld betragen.

Werden also beispielsweise 50% der Leistungen für Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht daneben noch ein Anspruch auf 100% der Pflege-Sachleistungen bzw. des Pflegegeldes. Dieser Anspruch erhöht sich allerdings nicht, wenn weniger als 50% der Leistungen für Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen wird. Gegebenenfalls kann neben der Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege sowie der Pflegesachleistung noch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt werden.

Wenn Sie zu den Leistungen der Pflegeversicherung weiteren Rat und Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an die Kundenbetreuer der BKK-Pflegekasse.

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